- Zwischenurteil
- Zwischen|urteil,Zivilprozess: Urteil über einzelne Streitpunkte, die für das Endurteil erheblich sind, wie im Zwischenstreit über prozessuale Vorfragen (§ 303 ZPO), besondere Prozessvoraussetzungen (§ 280 ZPO) und über den Grund eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs (§ 304 ZPO). Dieses Grundurteil und das Zwischenurteil nach § 280 ZPO sind mit Rechtsmitteln selbstständig anfechtbar. Andere Zwischenurteile, die zwischen den Parteien ergehen, können nur zusammen mit dem späteren Endurteil angefochten werden. Einzelne Zwischenurteile, die gegen andere Personen als die Parteien ergehen (z. B. über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung), unterliegen der sofortigen Beschwerde (§§ 71, 135, 387, 402 ZPO). Das Zwischenurteil ist ein Feststellungsurteil, das nur im Fall des § 304 ZPO instanzbeendend wirkt. Zwischenurteile besonderer Art sind diejenigen Urteile, die im Rechtsmittelverfahren den Rechtsstreit in die untere Instanz zurückverweisen.
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Zwị|schen|ur|teil, das (Rechtsspr.): (im Zivilprozess) zwischenzeitlich ergehendes Urteil (über einen einzelnen Streitpunkt).
Universal-Lexikon. 2012.